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§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr |
§ 1 Nr. 1 |
Der Verein führt den Namen
"Epona - Gesellschaft zur Förderung
des
Pferdewohls e.V.". |
§ 1 Nr. 2 |
Der Verein hat seinen Sitz in
Gyhum. Der Verein wurde am 3.10.2006 errichtet. |
§ 1 Nr. 3 |
Der Verein ist politisch, rassisch
und konfessionell neutral. |
§ 1 Nr. 4 |
Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr. |
§ 1 Nr. 5 |
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstige
Zwecke" der Abgabenordnung (§§
51 – 60 AO). |
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§ 2 Zweck des Vereins |
§ 2 Nr. 1 |
Zweck des Vereins ist es, die
Gesundheit und Leistungsfähigkeit von
Renn- und Sportpferden, sowie ihr Schicksal
nach Beendung des Leistungssports zu verbessern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem:
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„ausgemusterte“
Pferde an Reiter mit guten Kenntnissen der
Pferdehaltung als „Freizeitpferd“
vermittelt werden |
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nicht sofort vermittelbare Pferde in Offenstallhaltung
betreut und versorgt werden |
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in enger Abstimmung mit dem
wissenschaftlichen Beirat die Erforschung
pferdespezifischer Erkrankungen, ihre Therapie
und die Prävention durch Verbesserung
der Haltungsbedingungen vorangetrieben und
unterstützt wird.Schließlich wird
die Wertschätzung des Pferdes als Lebewesen
durch geeignete Informations- und Werbemaßnahmen,
z.B. bei Pferdesportveranstaltungen, in Renn-
und Sportpferdeställen u.s.w. gefördert,
um das Bild vom „Pferd als Sportgerät“
in der allgemeinen Meinungsbildung zu wandeln.
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§ 2 Nr. 2 |
Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. |
§ 2 Nr. 3 |
Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. |
§ 2 Nr. 4 |
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind
oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 2 Nr. 5 |
Ehrenamtlich tätige Personen
haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen. |
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§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft |
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche und juristische Person werden.
Über den
Aufnahmevertrag entscheidet abschließend
der Vorstand. |
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§ 4 Beendigung
der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft endet mit
dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen
Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste
oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich
Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungs-
frist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands
von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der
Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen
ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. |
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§ 5 Mitgliedsbeiträge
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Von den Mitgliedern werden Beiträge
erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit. |
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§ 6 Organe des
Vereins |
a) |
der Vorstand |
b) |
die Mitgliederversammlung |
c) |
der wissenschaftliche Beirat |
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§ 7 Der Vorstand |
Der Vorstand i.S.d. § 26
BGB besteht aus |
a) |
dem 1. Vorsitzenden |
b) |
dem 2. Vorsitzenden |
Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich jeweils durch ein
Mitglied des Vorstandes alleine vertreten. |
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist unzulässig. |
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§ 8 Amtsdauer des
Vorstands |
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet,
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt.
Die Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder)
für die restliche Amtsdauer des Aus-geschiedenen. |
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§ 9 Beschlussfassung
des Vorstands |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die
vom
1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich,
fernmündlich oder telegrafisch einberufen
werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist
von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung
der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vor-standsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende
und der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme
des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende,
bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu
Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter
zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss
kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären. |
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§ 10 Die Mitgliederversammlung |
In der Mitgliederversammlung
hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied
- eine Stimme. |
Die Mitgliederversammlung ist
insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig: |
a) |
Entgegennahme des Jahresberichtes
des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes. |
b) |
Festsetzung der Höhe und
der Fälligkeit des Jahresbeitrages. |
c) |
Wahl und Abberufung der Mitglieder
des Vorstandes. |
d) |
Beschlussfassung über die
Änderung der Satzung und über die
Auflösung des
Vereins. |
e) |
Ernennung von Ehrenmitgliedern. |
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§ 11 Die Einberufung
der Mitgliederversammlung |
Mindestens einmal im Jahr, möglichst
im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitglieder-
versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
durch schriftliche Benachrichtigung unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung
folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben
gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es
an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest. |
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§ 12 Die Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlung wird
vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom
2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird einem Protokollführer
geführt, den der Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt
werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks
und des Fernsehens beschließt die Mit-
gliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse
im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes)
ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von
vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im
ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der ab- gegebenen gültigen Stimmen erreicht,
findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben. Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen
ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. |
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§ 13 Nachträgliche
Anträge zur Tagesordnung |
Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tages- ordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen,
die Auflösung des Vereins sowie die Wahl
und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können
nur beschlossen werden, wenn die Anträge
den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt
worden sind. |
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§ 14 Außerordentliche
Mitgliederversammlungen |
Der Vorstand kann jederzeit
eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Die muss einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Zehntel aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vor-stand verlangt
wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die §§
10, 11, 12, und 13 entsprechend. |
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§ 15 Beirat |
Mitglieder des Beirats sind
Sachverständige. Die Sachverständigen
werden von der Mitglieder-versammlung auf
Vorschlag des Vorstands für die Dauer
von drei Jahren gewählt.
Der Beirat berät und unterstützt
den Vorstand. Der Beirat kann zu Vorstandssitzungen
geladen werden. |
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§ 16 Auflösung
des Vereins und Anfallberechtigung |
§ 16 Nr. 1 |
Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
der im § 12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitglieder-versammlung nichts anderes
beschließt, sind der 1. Vorsitzende
und der 2. Vor-sitzende jeweils alleine vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vor- schriften
gelten entsprechend für den Fall, dass
der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |
§ 16 Nr. 2 |
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das
Vermögen des Vereins an die GWP (Gesellschaft
für die Wissenschaft um das Pferd) e.
V. (derzeitiger Sitz Münster), die es
unmittelbar und ausschließlich für
gemein-nützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
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03.10.2006 |